• Wir blühen auf - für ...
  • ... den Erfolg unserer Kunden am POS, z. B. mit
  • individuellen Schaufenster-Displays ...
  • ... mobilen Messe- und Promotionständen u.v.m
  • ... was können wir für Sie tun ?

VDM-Service. Alles wird gut.

Wir sind schon sehr speziell.

Und das ist auch gut so. Vor allem für Sie. Die VDM-Service GmbH ist eine Werbeagentur, die sich ganz auf die kreative Konzeption, Entwicklung, Organisation und Abwicklung von Sales Promotions am POS spezialisiert hat. Das heißt: Sie bekommen von uns Displays und andere Dekorationssysteme ebenso wie transportable Systeme für Ihre Messe oder Ihr Event. Aber das ist natürlich nicht alles: Tolle, außergewöhnliche, praktikable, effiziente und vor allem verkaufsfördernde Aktionen sind das Eine. Aber so richtig spannend bzw. entspannend wird es für Sie, wenn es um das Drumherum geht. Und POS-Marketing können wir richtig gut.

 

Rettung in letzter Sekunde.

Bei der Organisation und Koordination von Produktionen im Print-, Display- und Dekosystem- oder Eventbereich gibt es nahezu unendlich viele Details zu beachten. Da müssen verschiedene Zulieferer koordiniert, Timings gehalten, Qualitätskontrollen durchgeführt und natürlich die Kosten und Budgets überwacht werden. Aufgaben, für die man viel Erfahrung und gute Nerven braucht. Beides haben wir und kämpfen in jeder Projektphase für Ihre Seelenruhe. Als Schnittstelle zwischen unseren Kunden und Partnern legen wir viel Wert auf genaue und klare Abstimmungen, kurze Wege und eine schnelle Abwicklung just in time.

 

Bestens aufgestellt. Für Sie. Am POS. Auf der Messe. Bei Events.

Sie möchten ein Rundum-sorglos-Paket? Sie bekommen es. Das beginnt schon damit, dass wir Sie zu Projektbeginn beraten, welche Maßnahmen und mit welchen Mitteln Sie Ihre Sales Promotion am besten umsetzen. Das reicht von der Einbindung Ihres Corporate Designs über Store Checks bis zur Erarbeitung von Filiallösungen. Von der Planung bis hin zur Ausrollung der gewählten Maßnahmen im Markt. Wir dekorieren und montieren auch bei Bedarf – wobei unsere Systeme so durchdacht konzipiert sind, dass sie sich von Ihnen selbst schnell und kinderleicht auf- und abbauen lassen und auch im Alltag leicht zu handhaben sind.

 

Wir können auch anders.

Als Partner und Problemlöser packen wir jede Aufgabe ganz individuell an und schauen immer auch über den Tellerrand hinaus. So können wir Sie auch mit grafischen Leistungen oder ergänzenden Produkten und Services zu Ihren Aktionen unterstützen. Zudem arbeiten wir eng mit anderen Spezialisten zusammen wie Großformat-Druckereien, POS-Systemanbietern, Displayherstellern und Konfektionären, Messebauern, Dekorateuren und Promotionagenturen. Fragen Sie uns einfach, und Ihnen wird geholfen! Persönlich, nett, partnerschaftlich, unkompliziert – eben irgendwie ein bisschen anders.

 

Store Checks / Rollouts

• Kampagnenoptimierung Ihres

POS-Auftrittes bei Ihren Partnern und

Händlern in den Filialen

• Objektbegehung, Aufmaß, Bebilderung

• Beurteilung unter CD/CI-Aspekten, Report

• Konzeption der Maßnahmen zur

Umsetzung der Kommunikationsstrategie

am POS

• Koordination der Printproduktionen im

digitalen Großformat, Roll Out Controlling

innerhalb unseres Produktionsnetzwerkes

 

 

POS-Displays

• Dekorationssysteme aus Metall, Holz, Kunststoff

in Ergänzung mit Stoff, Karton oder Digital

Signage

• Kurzfristiger oder Langzeiteinsatz, transportabel

oder Festinstallationen

• Anwenderfreundlich

Messeservice / Events

• Konzeption von Events,

POS-Präsentationen und Promotions

• Produktion, Konfektion, Versand

• Einlagerung und Wartung von

transportablen Messesystemen

• Auf- und Abbau-Service

WIR FREUEN UNS AUF IHRE NACHRICHT

Sendung

Sendefehler

Sendung erfolgreich

IMPRESSUM

AGBs

Angaben gemäß § 5 TMG:

 

VDM-Service GmbH

Senefelder Strasse 12

63456 Hanau

 

Kontakt:

Geschäftsführer: Joachim Strähle

Telefon 06109 - 73 20 50

Fax 06109 - 73 20 60

info@vdm-service.de

 

USt-IdNr.:

DE283283842

 

Handelsregister Frankfurt:

HRB 93632

 

Aufsichtsbehörde:

Stadt Hanau

Haftungsausschluss:

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Urheberrecht

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Datenschutz

Die Nutzung unserer Website ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

 

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.Allgemeines – Geltungsbereich

Die Firma VDM-Service GmbH erbringt ihre Leistungen für jeden Auftrag ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sind nur im Falle der schriftlichen Bestätigung durch uns gültig. Bei Änderungen und/oder Aufhebung einzelner Bedingungen bleiben alle übrigen Bedingungen bestehen. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an.

 

2. Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

(5) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.

(6) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierung die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.

(7) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:

• die niederspannungsseitige Installation,

• die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge,

• etwaige Leistungen anderer Gewerke (wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten),

• die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis,

• Entsorgungskosten.

 

3. Bestellung Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch bei Verzug, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt

stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.

(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt. kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder geringer ist. In diesem Falle ist kein Schadensersatz bzw. nur geringerer Schadensersatz zu zahlen.

(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften (z.B. der zukünftigen Elektronikschrottverordnung) etwas anderes vorsehen.

 

4. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall muss der Besteller keinen Schadensersatz leisten  bzw. den geringeren Schaden ersetzen.

 

5. Kommissionierung / Verleihservice

(1) Diese Kommissionsvereinbarung gilt für die auf der Kommissionsliste aufgeführten Artikel sowie über VDM-Service GmbH beauftragte, neu produzierte Waren. Zur Kommissionierung fremdproduzierter Ware bedarf es vorab genauer Absprache aller Details, diese können zur Änderung der grundsätzlich vereinbarten Konditionen führen.

(2) Der Kommissionsgeber versichert, dass die Ware sein Eigentum ist und daran keine Rechte Dritter bestehen.

(3) Der Kommissionsgeber überlässt die Ware in funktionsfähigem und gereinigtem Zustand.

(4) Die Firma VDM-Service GmbH versichert, dass die Ware ordnungsgemäß behandelt wird. Darüber hinaus wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Versicherung gedeckt ist.

(5) Die vom Kommissionsgeber überlassenen Artikel werden von der Firma VDM-Service GmbH in ihrem Namen und Rechnung zu den vereinbarten Konditionen angeboten.

(7) Nötige Reparaturen, Express-Sendungen, Mehraufwendungen aufgrund Rücklieferverzug oder unsachgemäßer Verpackung an der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

 

6. Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.

(2) ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

 

7. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in

Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

 

8. Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

9. Mängelgewährleistung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Bei Druckaufträgen sind die angegebenen Formate Arbeitsformate und werden durch Beschnitt kleiner. Werden exakte Formate gewünscht, muss dies von uns ausdrücklich bestätigt werden. Werden vom Besteller keine konkreten Angaben über Farbe, Helligkeit oder Kontrast gemacht, so bestimmen wir diese Eigenschaften nach billigem Ermessen. Farbveränderungen bei Sonder- und Leuchtfarben oder Pastelltönen sind technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar. Auf Wunsch des Bestellers werden Testandrucke gegen besondere Berechnung erstellt.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Wir behandeln uns vom Besteller übergebene Gegenstände wie Filme, Originale oder Arbeitsunterlagen mit größter Sorgfalt. Handelt es sich hierbei um Gegenstände von besonderem Wert – z.B. Kunstwerke –, hat uns der Besteller hieraus ausdrücklich hinzuweisen und sie auf unser Verlangen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern. Bei Eintritt der vorstehend beschriebenen Risiken haften wir – sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt – nur bis zu der Höhe, wie eine von uns abgeschlossene Feuer-, Einbruchs- oder Leitungswasserschadenversicherung Zahlung leistet.

(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

10. Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 9. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die vorstehenden Bedingungen entsprechend.

(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne Weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

 

12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Telefon 06109 732050

VERKAUFSFÖRDERUNG - DISPLAYS - MESSESERVICE